Gutachten

Thomas von der Geest, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Hamburg.
 für Fliesen-, Platten-, und Natursteinarbeiten.

Sachverständiger (nicht öffentlich bestellt) für Baumängel.

Gutachten können erforderlich werden zur Schadensermittlung oder auch zur Beweissicherung, sowohl in außergerichtlichen, als auch in gerichtlichen Streitigkeiten über die Qualität einer Leistung oder Lieferung.

Wir erstellen Privatgutachten, Schiedsgutachten und Gerichtsgutachten.

Wir beraten Architekten, Bauherren, Planer, Designer und Handwerker objektiv und neutral bei Ihrem Bauvorhaben im Bereich Naturwerkstein, Betonwerkstein und Kunstwerkstein, um Fehler oder Missverständnisse zu vermeiden.

Gerne können wir ein unverbindliches Beratungsgespräch vereinbaren.

www.vdg-gutachten.de

Privatgutachten: 

Als Sachverständiger der Handwerkskammer Hamburg übernehme ich die Erstellung eines Privatgutachtens mit Ortstermin von Privatpersonen oder Firmen.

Anträge werden bei der Handwerkskammer Hamburg eingereicht.

Sachverständigen-Abteilung  +49 40 / 35905257

Das erstellte Privatgutachten wird durch die Handwerkskammer Hamburg  abgerechnet und ausgehändigt.

Als Privatgutachten bezeichnet man die Art von Gutachten, welche meistens außerhalb eines Gerichtsverfahrens für private Auftraggeber erstellt werden.

  • Privatpersonen
  • juristische Personen
  • Firmen
  • Versicherungen
  • Verwaltungen
  • Organisationen
  • Verbände und vergleichbare Einrichtungen

Das Gutachten wird klar gegliedert und kurzfristig erbracht. Die Feststellungen dienen als Mangelfeststellung und Entscheidungshilfe für die weitere Vorgehensweise des Auftraggebers.

Ist das Privatgutachten nicht offenbar unrichtig,  ist das Gericht bei einer eventuell späteren Auseinandersetzung an die Tatsachenfeststellung des Gutachters nicht gebunden. Wird aber nach meiner Erfahrung mit berücksichtigt und kann  ein Verfahren mit beeinflussen.

Das Privatgutachten ist für die Parteien nicht verbindlich und entscheidet nicht den Streit, sondern stellt eventuelle Mängel fest.

Ich erstelle nur  Privatgutachten  unter denselben Voraussetzung wie bei einem Gerichtsgutachten, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen.

Schiedsgutachten:

Mit der Vereinbarung eines Schiedsgutachtens können Parteien einer rechtlichen Streitigkeit einzelne Rechts- und Tatsachenfragen verbindlich durch einen neutralen Dritten.

(Sachverständigen)klären lassen.

Der Antrag für ein Schiedsgutachten muss von allen Parteien  bei der Handwerkskammer Hamburg eingereicht werden.

In der Regel werden die Kosten für das Gutachten gleichermaßen geteilt, oder nach Prozentueller Austeilung.

Ist das Gutachten nicht offenbar unrichtig, ist das Gericht bei einer eventuell späteren Auseinandersetzung an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden.

Ziel des Schiedsgutachtens ist es, Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über den Inhalt, die Auslegung oder die Anpassung eines Vertrages durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich kompetenten Sachverständigen verbindlich klären zu lassen. Der Gang zum Gericht soll dadurch vermieden werden, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Aufgabe des Schiedsgutachters ist es, im Rahmen eines Rechtsverhältnisse für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären. Gegenstand kann dabei im Grundsatz alles sein, was sich durch Sachverständige begutachten lässt und nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstößt.

Das Schiedsgutachten ist für die Parteien verbindlich und entscheidet den Streit.

 

Versicherungsgutachten:

Eine  Gutachten Erstellung für Versicherungsschäden  werden nicht über die Handwerkskammer abgewickelt.

Als Sachverständiger prüfen wir ob ein Versicherungsanspruch besteht.

  • Beurteilen den Schadensaufwand.
  • Vermeiden unnötige Ortungsschäden
  • Prüfen ob beschädigte Fliesen noch zu beschaffen sind.

Verfügen über die Möglichkeiten und Kenntnisse beschädigte Fliesen zu Restaurieren.

Versicherungsgutachten sind Gutachten, die von einer Versicherung oder von einem Versicherungsnehmer für einen Versicherungsschaden beauftragt wurden. Zumeist handelt es sich hierbei um Sach- oder auch Haftpflichtschäden welche durch Unachtsamkeit, Unfälle aller Art, Unwetterschäden wie Sturm, Hagel oder Hochwasser aber auch weitere möglichen Schadensursachen entstanden sind.

 

Gerichtsgutachten / Beweissicherungsverfahren

Das sogenannte selbständige Beweisverfahren auch Beweissicherungsverfahren genannt dient der Tatsachenfeststellung im Rahmen eines vor einem Gericht durchgeführten Verfahrens. Es werden in einem solchen Verfahren keine Rechts-, sondern lediglich tatsächliche Fragen geklärt. Am Ende eines solchen Verfahrens steht dementsprechend auch kein Urteil, sondern in aller Regel ein schriftliches Sachverständigengutachten.

Ein Gerichtsgutachten, richtigerweise als Gutachten im Gerichtsauftrag bezeichnet, wird im Rahmen von Rechtsstreiten (selbständiges Beweisverfahren oder Hauptsachverfahren) vor Gerichten erstellt.

Das selbständige Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren ohne Prozess. Das Verfahren wird von einer Partei beantragt. In dem Antrag ist der Antragsgegner zu benennen. Die Mangelbehauptungen sind darzulegen und es muss beantragt werden, die Mängel durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Das selbständige Beweisverfahren ist nicht mit einem Anwaltszwang verbunden. Aufgrund der Formanforderungen und des zu beachtenden Antragsinhalts ist eine anwaltliche Vertretung jedoch zu empfehlen. Die Sachverständigenwahl obliegt dem Gericht. Der Antragsteller kann jedoch einen Sachverständigen vorschlagen. Der Vorteil des selbständigen Beweisverfahrens liegt in der Verwendbarkeit des Gutachtens im Prozessfall.

Die Beauftragung des Sachverständigen (Gutachters) erfolgt durch das Gericht und nicht durch die streitenden Parteien.

Die Erstellung des Gutachtens erfolgt dabei nach der Aufgabenstellung aus einem Beschluss, der vom Gericht nach Antragstellung bzw. Klageerhebung erlassen wurde.